Die Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge im Sportsverein SSV Neuhaus (jährlich)

Falls Sie nun Interesse haben beim SSV mitzumachen, hier unser Angebot, das preislich sicher hoch interessant ist!

60,-   € für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre

60,-   € für Sportler in der Ausbildung nach Antrag.

66,-   € für Erwachsene Passivmitglieder (Fördermitglieder).

108,- € für Erwachsene Aktivmitglieder.

180,- € für Ehepaare und Familien mit Kindern unter 18 Jahre.

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Satzung des Spiel-und Sportvereins (SSV) Neuhaus

Satzung des Spiel-und Sportvereins (SSV) Neuhaus

(geänderte Satzung gem. Beschluss der Jahreshauptversammlung vom 15. März 1996)

§ 1

Name, Sitz und Farben

Der Verein führt den Namen: Spiel- und Sportverein (SSV) Neuhaus.

Er hat seinen Sitz in Wolfsburg-Neuhaus.

Er führt die Farben Rot-Weiß.

Gründungstag ist der 12. Juni 1971.

§  2

Zweck und Aufgaben des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher Übungen und Leistungen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er fördert die in diesem Zusammenhang stehenden gemeinnützigen und kulturellen Veranstaltungen. Die Jugendarbeit ist ihm ein besonderes Anliegen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigen.

§  3

Mitgliedschaft in anderen Organisationen

Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e.V. und der zuständigen Fachverbände.

§ 4

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§  5

Mitgliedschaft

Mitglied kann jeder werden, der die sportlichen und kulturellen Bestrebungen des Vereins bejaht. Der Beitritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung. Bei Jugendlichen unter 18 Jahren muss die Unterschrift des Erziehungsberechtigten mit vorliegen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Übungsleiter müssen Mitglied im SSV sein.

§  6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet:

a) die Satzung einzuhalten und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu befolgen,

b) die Mitgliederbeiträge pünktlich zu entrichten.

§  7

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Erlöschen des Vereins. Ein Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn sich das Mitglied eines unehrenhaften Verhaltens schuldig gemacht hat oder wenn es gegen die Interessen des Vereins verstößt. Beitragsrückstand über 6 Monate kann ebenfalls zum Ausschluss führen.

Eine Kündigung der Mitgliedschaft kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.

§  8

Beiträge

Das Beitrittsgeld, die Mitgliederbeiträge, Spartenbeiträge und eventuelle Umlagen werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit festgelegt.

Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines Jahres im Voraus durch Bankeinzug zu entrichten.

§  9

Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einberufen. Mindestens einmal im Jahr muss eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) stattfinden. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher, unter Beifügung der Tagesordnung, einzuladen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen  genügt eine Einladungsfrist von 3 Tagen.

Anträge, deren Beratung in einer Mitgliederversammlung gewünscht werden, müssen spätestens am 3. Tag vor der Versammlung beim Vorsitzenden eingegangen sein. Bei verspätetem Eingang beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über die Zulassung zur Beratung. Jedes Mitglied über 18 Jahre hat eine Stimme, Jugendliche unter 18 Jahre sind nur bei der Wahl ihrer Jugendwarte stimmberechtigt.

Beschlüsse werden im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte umfassen:

1) Vorlage des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung

2) Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr

3) Berichte der Spartenleiter

4) Kassenbericht

5) Entlastung des Vorstands

6) Neuwahl des Vorstands (alle 2 Jahre)

7) Bestätigung der Spartenleiter

8) Wahl eines Kassenprüfers

§  10

Vorstand

Der Vorstand besteht aus:    

        1. Vorsitzender

        2. Vorsitzender

        Geschäftsführer

        Schatzmeister

Zum erweiterten Vorstand gehören: Pressewart und alle Spartenleiter     

Der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Beide vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorstand handelt und beschließt in allen wichtigen Fragen gemeinsam, notfalls durch Mehrheitsbeschluss. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung gewählt oder bestätigt. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre, wobei jeweils der 1. Vorsitzende und der Schatzmeister sowie der 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer um 2 Jahre zeitversetzt zu wählen sind.

Der alte Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand ist berechtigt, alle Ausgaben zu tätigen, die zur Aufrechterhaltung des laufenden Sportbetriebs erforderlich sind.

Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen. Die Mitglieder des Vorstands können für ihren Arbeits- und Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütungen darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins.

§  11

Die Sparten

Die Sparten arbeiten selbständig im Rahmen des Vereinsganzen. Sie wählen einen Spartenleiter, der nach Bestätigung durch die Jahreshauptversammlung Mitglied im erweiterten Vorstand  wird. Sparten sollten sich finanziell möglichst selbst tragen.

§ 12

Auflösung

Über die Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder, die ausdrücklich zu diesem Zweck einberufen werden muss. Dabei sollen mindestens 2/3 aller Mittglieder anwesend sein. Ist die Versammlung beschlussunfähig, so ist innerhalb eines Monats eine zweite Mitgliederversammlung zum gleichen Zweck einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder die Auflösung beschließen kann. Die Mitgliederversammlung bestellt die Liquidatoren.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landessportbund Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports erhält.

Die vorstehende, ergänzende Vereinssatzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 1.3.2013 genehmigt.

Wolfsburg Ortsteil Neuhaus, im Mai 2013

Wolfgang Schumacher     Andreas Thienel

1. Vorsitzender                   Geschäftsführer